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Satzung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verein trägt den Namen „Thüringer Speedskatingclub Erfurt“. Er hat
seinen Sitz in Erfurt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet der Name
„Thüringer Speedskatingclub Erfurt e.V.“.
II. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen
e.V., im Stadtsportbund Erfurt e.V. und in den Fachverbänden, deren
Sportarten im Verein betrieben werden, an. Er erkennt deren Satzungen und
Ordnungen an.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kinder- und Jugendsports
sowie des Wettkampf- und Breitensports. Er wird insbesondere verwirklicht
durch
-
Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
-
Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen für den Kinder- und
Jugendsport,
-
Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
-
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des
Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein
vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie
parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration
ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen
und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein
bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen
Grundsätzen bekennen.
§
3 Gliederung
Für
jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§
4 Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus
-
ordentlichen Mitgliedern
-
fördernden Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern.
§
5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschriften des gesetzlichen Vertreters.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in
ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die
Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht
Mitglied des Vereines ist.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und
nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des
Vereins,
- wegen
grobem unsportlichen Verhaltens oder
- wegen
unehrenhaftem Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder
fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise
Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu
äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von
zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen
nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen
oder Umlagen in Höhe von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den
Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§
7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die
Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch
weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder
Umlagen beschließen.
§
8 Organe
Die
Organe des Vereins sind
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung.
§
9 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus
-
dem 1. Vorsitzenden
-
dem 2. Vorsitzenden
-
dem Finanzvorstand
-
dem Sportlichen Leiter
-
dem Jugendwart
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.
Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
-
der 1. Vorsitzende
-
der 2. Vorsitzende
-
der Finanzvorstand.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Davon abweichend wird der Verein durch eines der genannten drei
Vorstandsmitglieder außergerichtlich in Angelegenheiten der Beantragung
und Nachweisung von Fördermitteln bis zu 2.000 €, der Beantragung von
Nutzungszeiten sowie der Bestandsmeldung gegenüber Dachorganisationen
auf Landes- oder Bundesebene allein vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Abweichend davon kann für das Amt des Jugendwartes ein Vereinsmitglied,
welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, gewählt werden. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht
in einer Person vereinigt werden.
§
10 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§
11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und
deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren
Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
§
12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die
Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle
stimmberechtigten Mitglieder.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von
mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter
Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt und begründet
werden.
§
13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes,
bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen
erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen
muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder
dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn
sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem 1.
Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt
worden sind.
§
14 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. In die Funktion des Jugendwartes können davon
abweichend, ordentliche Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
gewählt werden
III.
Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den in § 2
formulierten Grundsätzen des Vereins bekennen und für diese innerhalb
und auch außerhalb des Vereins eintreten. Wird erst nach einer Wahl
bekannt, dass die gewählte Person dieser Anforderung nicht oder nicht
mehr gerecht wird, so ist die Wahl dieser Person nichtig.
§
15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§
16 Kassenprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei
Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§
17 Ordnungen
Zur
Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Die
Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschlossen.
§
18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist
unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll
anzufertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter und dem von dem 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter
jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
§
19 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Stadtsportbund Erfurt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die
in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§
20 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in
weiblicher und männlicher Form.
§
21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am 01.11.2004 beschlossen worden und tritt am selben Tag in
Kraft.
(in der
geänderten Fassung vom 15.11.2008, eingetragen im Vereinsregister am
20.02.2009) |